Bauweise

Die Bauweise bestimmt, wie Gebäude auf einem Grundstück angeordnet werden dürfen. In § 22 BauNVO werden zwei grundlegende Bauweisen unterschieden.


Die offene Bauweise gemäß § 22 BauNVO erlaubt die Errichtung freistehender Gebäude als Einzel-, Doppelhäuser oder Hausgruppen. Einzelhäuser stehen frei mit seitlichem Grenzabstand, während Doppelhäuser aus zwei direkt aneinandergebauten Einheiten bestehen, die zusammen als ein Gebäude gelten. Auch Reihenhäuser sind in der offenen Bauweise zulässig – jedoch nur als sogenannte Hausgruppen mit einer Gesamtlänge von maximal 50 Metern. Ziel der offenen Bauweise ist ein aufgelockertes Siedlungsbild mit guten Licht- und Luftverhältnissen sowie ausreichenden Abständen zwischen den Gebäuden. Sie wird vor allem in Wohngebieten angewendet und steht im Gegensatz zur geschlossenen Bauweise, bei der Gebäude ohne seitliche Abstände direkt aneinandergebaut sind.


Geschlossene Bauweise

Die geschlossene Bauweise ist in § 22 BauNVO geregelt und zeichnet sich dadurch aus, dass Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand unmittelbar aneinandergebaut werden. Dabei müssen die seitlichen Außenwände auf der Grenze errichtet und mit den Nachbargebäuden verbunden werden. Diese Bauweise führt zu durchgehenden Gebäudereihen – typischerweise bei innerstädtischen Blockrandbebauungen. Sie ermöglicht eine dichte Bebauung und effiziente Flächennutzung, insbesondere eben in städtischen Gebieten. Lichteinfall und Belüftung erfolgen überwiegend über Vorder- und Rückseite. Die geschlossene Bauweise steht im Kontrast zur offenen Bauweise, bei der Gebäude seitlich freistehen und größere Abstände eingehalten werden müssen.