Im Bebauungsplan wird nicht nur geregelt, ob auf einem Grundstück gebaut werden darf, sondern auch wo genau die Bebauung zulässig ist. Dies erfolgt durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen und der Bebauungstiefe gemäß § 23 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

1. Baulinie – wo gebaut werden muss
Die Baulinie (§ 23 Abs. 2 BauNVO) legt verbindlich fest, an welcher Linie ein Gebäude errichtet werden muss. Überschreitungen oder Zurückweichungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, im Bebauungsplan oder durch baurechtliche Ausnahmen wird etwas anderes bestimmt.
▶︎ Typisches Beispiel: Gebäude entlang einer Straße stehen exakt in einer Flucht – dies wird in der Regel durch eine Baulinie gesteuert.

2. Baugrenze – bis wohin gebaut werden darf
Die Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO) markiert den Bereich, innerhalb dessen Gebäude errichtet werden dürfen. Eine Bebauung ist innerhalb dieser Fläche möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Die genaue Lage des Baukörpers kann dort variabel geplant werden, sofern weitere baurechtliche Vorgaben (z. B. Abstandsflächen) eingehalten werden.
▶︎ Innerhalb der Baugrenze besteht also ein gewisser Spielraum in der Positionierung.

3. Bebauungstiefe – wie tief gebaut werden darf
Die Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 4 BauNVO) gibt an, wie weit sich ein Gebäude von der Erschließungsfläche aus ins Grundstück hinein erstrecken darf. Sie wird in Metern angegeben und begrenzt die maximale Tiefe der überbaubaren Fläche. Die Bebauungstiefe kann mit einer Baulinie oder Baugrenze kombiniert oder separat festgesetzt werden.
▶︎ Auch wenn ein Grundstück sehr tief ist, darf das Gebäude nur bis zu der im Plan angegebenen Tiefe errichtet werden.